StudiendekanInnen
Aufgaben
Die Studiendirektorin beauftragt im Bereich der Organisationseinheiten die StudiendekanInnen bzw. die VizestudiendekanInnen mit der Durchführung der in § 5 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen genannten Angelegenheiten.
Mit der Erlassung von Vorausbescheiden (§ 36), der Anerkennung von Prüfungen (§ 78 UG 2002) und der Anerkennung von Master- und Diplomarbeiten (§ 85 UG 2002) beauftragt die Studiendirektorin die Vorsitzenden der facheinschlägigen Curricula-Kommissionen oder die zuständigen StudiendekanInnen bzw. VizestudiendekanInnen. Diese Beauftragung ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen. Die StudiendekanInnen, VizestudiendekanInnen und die Vorsitzenden der Curricula-Kommissionen entscheiden im Namen der Studiendirektorin. Die Studiendirektorin führt dabei die Fachaufsicht und kann Weisungen erteilen.