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Aufgaben der Studiendirektorin

Die Studiendirektorin ist für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständig. Ihr obliegt die Koordination und Planung der Studienangelegenheiten und der Lehre. Welche Aufgabe konkret davon umfasst sind, können Sie im Folgenden nachlesen.

Die Studiendirektorin überträgt diese Aufgaben den StudiendekanInnen bzw. den VizestudiendekanInnen und den Vorsitzenden der Curricula-Kommissionen. Angelegenheiten, die Studien mehrere Fakultäten betreffen, von der Studiendirektorin selbst wahrgenommen.

Die Studiendirektorin ist auch Vizerektorin für Studium um Lehre. Gemäß den rechtlichen Vorgaben wie Geschäftsordnung und Organisationsplan obliegen der Vizerektorin für Studium und Lehre eine Reihe von unterschiedlichen Aufgaben. Sie ist z.B. mit der Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe beauftragt und für die Stellungnahmen zu den Curricula, der Aufnahme der Studierenden und viele Agenden mehr zuständig.

Aufgaben der Studiendirektorin gem. § 3 Abs. 1 Satzungsteil Studienrecht

  • Organisation der Studien und des Lehrbetriebs
  • Genehmigung der Anträge auf Zulassung zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium gem. § 55 UG
  • Genehmigung der Ablegung von Prüfungen an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule gem. § 63 Abs. 9 Z 2 UG
  • Genehmigung der Anträge auf Beurlaubung gem. § 67 UG
  • Nichtigerklärung von Beurteilungen gem. § 73 UG
  • Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse gem. § 74 UG
  • Anerkennung von Prüfungen gem. § 78 UG
  • Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten gem. § 85 Abs. 2 UG
  • Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen gem. § 79 Abs. 1 UG
  • Sicherstellung der Aufbewahrung der Beurteilungsunterlagen von Prüfungen, von Bachelor-, Master- und Diplomarbeiten sowie Dissertationen gem. § 79 Abs. 3 und § 84 UG
  • Aufbewahrung von Prüfungsdaten gem. § 53 UG
  • Genehmigung von Anträgen auf befristeten Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare einer wissenschaftlichen Arbeit gem. § 86 Abs. 4 UG
  • Verleihung akademischer Grade gem. § 87 UG
  • Widerruf inländischer akademischer Grade gem. § 89 UG
  • Entscheidung über Anträge auf Nostrifizierung sowie der Widerruf von Nostrifizierungen gem. § 90 UG
  • Genehmigung der Abhaltung von Blocklehrveranstaltungen
  • Heranziehung von Prüferinnen/Prüfern zu Prüfungen gem. § 75 UG und §§ 30, 31 und 33 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen
  • Sicherstellung einer ausreichenden Zahl von Plätzen für prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen
  • Genehmigung einer berufsorientierten Praxis im Rahmen der freien Wahlfächer gem. § 10 Abs. 3 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen
  • Genehmigung einer facheinschlägigen Praxis gem. § 11 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen
  • Genehmigung von Anträgen auf Lehrveranstaltungstausch gem. § 12 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen
  • Genehmigung des Einsatzes von virtueller Lehre gem. § 20 Abs. 2 zweiter Satz Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen
  • Genehmigung der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache gem. § 21 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen
  • Genehmigung der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in der lehrveranstaltungsfreien Zeit gem. § 22 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen
  • Festsetzung von Prüfungsterminen und Anmeldefristen gem. §§ 28 und 29 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen
  • Entgegennahme der Anmeldung zu Prüfungen gem. §§ 29 und 32 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen
  • Feststellung, ob ein wichtiger Grund für einen Prüfungsabbruch vorlag, gem. § 25 Abs. 7 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen
  • Zusammenstellung von Prüfungskommissionen und die Führung des Vorsitzes gem. § 26 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen
  • Betrauung von Angehörigen der Universität gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 und 6 bis 8 UG mit der Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten (Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen), die Zuweisung von Studierenden zu Betreuerinnen/Betreuern sowie die Entgegennahme der Meldung des Themas der wissenschaftlichen Arbeiten gem. §§ 38 und 39 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen
  • Erlassung von Bescheiden in allen sonstigen studienrechtlichen Angelegenheiten, sofern sie nicht in die Zuständigkeit des Rektorats fallen

Kontakt

Sekretariat
Universitätsplatz 3/1 8010 Graz
Karin Stiglitz Telefon:+43 (0)316 380 - 1156
Fax:+43 (0)316 380 - 9050

Web:studiendirektorin.uni-graz.at

Montag - Donnerstag:
08:00 bis 15:00 Uhr

Freitag:
08:00 bis 14:00 Uhr

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